§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
 
1. Der Verein trägt den Namen „Glashaus im Paradies“.
2. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Jena unter der Nummer 1159 eingetragen und führt den Zusatz „eingetragener Verein“ (e.V.) im Namen.
3. Der Verein hat seinen Sitz in Jena.

§ 2 Zweck des Vereins
 
1. Ziel des Vereins ist die Förderung kultureller Zwecke und Bildung.
Dabei steht die ausschließliche und unmittelbare Förderung der Soziokultur und der Kunst (Musik, Literatur, darstellende und bildende Kunst und kulturelle Veranstaltungen, wie Konzerte und Kunstausstellungen) im Vordergrund.
2. Das Gebäude „Glashaus“ – als geschichtliches Zeugnis sozial- und städtebaureformerischer Bestrebungen im 20.Jh - befindet sich im denkmalgeschützen Areal Volkspark Oberaue (Kulturdenkmal gemäß ThDSchG v. 07.01.1992, § 2 Abs.1 und 2 in Verbindung als Bestandteil des Landschaftsschutzgebietes „Mittleres Saaletal“ entsprechend § 13 des ThürNatG v.29.04.1999).
Im Vordergrund steht neben der Besonderheit der Landschaft, die Erhaltung der Bausubstanz und Unterstützung der Volksparktradition.
3. Zur Erreichung seines angestrebten Zweckes wird der Verein insbesondere mit folgenden Maßnahmen aktiv:

a. Anleitung und Förderung von künstlerisch interessierten Jugendlichen und Erwachsenen in ihrem kreativen und künstlerischen Bemühen.
b. Herausbildung und Förderung eines tiefen, ins tägliche Leben reichenden Umgangs mit Kunst als Steigerung der Lebensqualität durch Schaffung der Möglichkeiten zur Begegnung von Künstlern und Kunstinteressierten. Der Verein bemüht sich um die Pflege des ästhetischen Kultur- und Naturbewußtsein und die Diskussion über Kunst in der Öffentlichkeit.
c. Allgemeine Weiterbildung durch künstlerische Angebote auf einzelnen thematischen Gebieten.
d. Bemühung um einer enge Zusammenarbeit mit kulturellen Institutionen und Vereinen, Bildungseinrichtungen, Künstlern, Wirtschaftsunter-nehmen und interessierten Bürgern

§ 3 Gemeinnützigkeit
 
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Einnahmen, die im Sinne der Satzung erzielt werden, sind nur für Satzungsgemäße Zwecke zu verwenden, ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist nicht bezweckt.
4. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

§ 4 Mitgliedschaft
 
1. Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch die Aufnahme durch den Vorstand. Der Antrag auf Aufnahme kann jederzeit an den Vorstand gestellt werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Ferner können Mitglieder vom Vorstand berufen werden. Diese müssen die Berufung zur Wirksamkeit der Mitgliedschaft annehmen.
3. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von einem Monat zum Schluss des Geschäftsjahres.
4. Ein Mitglied, das in erheblichen Maße gegen die Interessen und Ziele des Vereins verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung eine Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Die Entscheidung über den Ausschluss ist dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand eingelegt werden. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied innerhalb der Frist keinen Gebrauch vom Recht der Berufung, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.
5. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte im Verein. Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet. Ein Anspruch am Vereinsvermögen besteht nicht. Vereinspapiere sind zurückzugeben.

§ 5 Beitrag
 
Von den Mitgliedern des Vereins wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge und deren Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 6 Organe des Vereins
 
Die Organe des Vereins sind:
a. Mitgliederversammlung
b. Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung
 
1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladefrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen.
4. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

a) Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes
b) Entgegennahme des Berichtes des Kassenprüfers
c) Entlastung und Wahl des Vorstandes
d) Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
e) Festsetzung von Beiträgen
f) Genehmigung des Haushaltsplanes
g) Satzungsänderungen
h) Beschlussfassung über Anträge
i) Auflösung des Vereins
j) Ernennung von Ehrenmitgliedern
k) Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist

5. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
6. Die Mitgliederversammlung fast ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
7. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Monaten nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied sowie dem Protokollführer unterzeichnet.

§ 8 Vorstand
 
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart.
2. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
3. Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die Zeichnung durch den ersten Vorsitzenden bzw. des Kassenwarts.
4. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Für die Wahl ist eine zwei Drittel Mehrheit notwendig. Der Vorstand kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung durch Blockwahl gewählt werden.
5. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied aus der Mitgliedschaft für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes. Findet mit Ablauf der Amtsperiode des Vorstandes keine Neuwahl statt, bleibt der Vorstand bis auf weiteres im Amt. Es obliegt jedoch dem Vorstand, im Rahmen der Gegebenheiten baldmöglichst Neuwahlen zu ermöglichen.
6. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese wird durch die Mitgliederversammlung bestätigt.
7. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten drei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
8. Die Vorstandsmitglieder müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§ 9 Haftung
 
Die Vereinigung haftet ausschließlich mit ihrem Vermögen. Die Mitglieder und der Vorstand haften nicht mit ihrem Privatvermögen. Mitglieder des Vorstandes und andere Bevoll-mächtigte, die ihre Befugnisse überschreiten, sind dem Verein für den dadurch entstandenen Schaden voll verantwortlich, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig entstanden ist.

§ 10 Satzungsänderungen und Auflösung
 
1. Eine Änderung der vorliegenden Satzung kann nur unter Aufrechterhaltung der Grundlagen und des Zweckes des Vereins in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Für Satzungsänderungen ist eine drei Viertel Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich.
3. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts-, Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Mitgliedern alsbald mitgeteilt werden.
4. Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere, steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für ausschließlich gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke.

 
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